Seitenanfang

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON UNIDEX PER JANUAR 2025

1. GELTUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN

1. Die folgenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und Verträge, welche die Unidex BV und/oder die Unidex Retail BV (im Folgenden: die Lieferantin) dem Kunden (im Folgenden: der Kunde) unterbreitet bzw. mit dem Kunden abschließt.
2. Die Anwendbarkeit etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern diese von der Lieferantin nicht ausdrücklich akzeptiert wurden.
3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
4. Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Lieferantin einen oder mehrere Teile der Incoterms 2020 (oder eine neuere Version) für anwendbar erklären. Die Incoterms 2020 sind über http://www.iccwbo.org herunterzuladen.
5. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt eines Vertrags oder einer Auftragsbestätigung sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
6. Der Kunde, der einmal einen Vertrag mit der Lieferantin geschlossen hat, von dem die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Teil bildeten, erklärt sich damit einverstanden, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf etwaige nachfolgende Verträge Anwendung finden.
7. Die Lieferantin ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Die Lieferantin informiert die Vertragspartei schriftlich über die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, indem sie diese dem Kunden zusendet. Wenn der Kunde die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 7 Werktagen ablehnt, werden die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam, auch in Bezug auf bereits bestehende Verträge.
8. Sollte eine Bestimmung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus einem Vertrag zwischen den Parteien ungültig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. bleibt der übrige Vertrag weitmöglichst in Kraft und wird die betreffende Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien sofort durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

2. ANGEBOT UND ANNAHME

1. Alle Angebote und Offerten der Lieferantin sind unverbindlich, sofern nicht in Schriftform anders angegeben wurde. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Lieferantin schriftlich – einschließlich per E-Mail oder mittels anderer von der Lieferantin verwendeter digitaler Kommunikationsmittel – bestätigt wurden.
2. Aufträge sind gültig, wenn sie vom Kunden gegenüber der Lieferantin schriftlich – einschließlich per E-Mail oder mittels anderer von der Lieferantin akzeptierter Kommunikationsmittel – bestätigt wurden, oder wenn die Lieferantin mit der tatsächlichen Ausführung des Auftrags angefangen hat.
3. Bestellungen, die in Form einer E-Mail-Nachricht des Kunden an die Lieferantin abgegeben werden, sind erst dann gültig, wenn die Annahme der Bestellung dem Kunden schriftlich – einschließlich per E-Mail oder mittels anderer von der Lieferantin verwendeter digitaler Kommunikationsmittel – bestätigt wurde.
4. Die von der Lieferantin in Form von Drucksachen, Broschüren usw. zur Verfügung gestellten Informationen können ohne vorherige Ankündigung der Lieferantin geändert werden und sind nicht als verbindliches Angebot auszulegen.
5. Nach der Annahme ist eine Stornierung der Bestellung durch den Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Lieferantin möglich. Die Lieferantin ist berechtigt, für die mit der Stornierung verbundenen Kosten eine Entschädigung zu verlangen, wobei sie berechtigt ist, für eine inländische Bestellung einen Mindestbetrag von 250 € und für eine Bestellung von außerhalb der Niederlande einen Mindestbetrag von 500 € (mit jährlicher Indexierung) zu berechnen.
6. Die Stornierung von Private-Label-Produkten und On-Request-Produkten ist nicht möglich, da es sich um Produkte handelt, die nicht zum regulären Sortiment der Lieferantin gehören und/oder die speziell für den betreffenden Kunden eingekauft wurden.

3. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Waren bleiben das Eigentum der Lieferantin bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- die Zahlung oder andere Gegenleistungen, die der Kunde für die gelieferten oder zu liefernden Waren sowie für die aufgrund eines solchen Vertrags geleisteten oder zu leistenden Arbeiten schuldet.
- die Zahlung von Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde einen Vertrag/Verträge gegenüber der Lieferantin nicht ordnungsgemäß erfüllt.
2. Die Vertragspartei hat stets alles zu tun, was ihr vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die Eigentumsrechte der Lieferantin zu wahren.
3. Wenn Dritte die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen pfänden oder daran ein Recht bestellen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, die Lieferantin darüber umgehend zu informieren.
4. Der Kunde kann keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
5. Wenn der Kunde Waren im Sinne von Absatz 1 in andere Waren umsetzt, wird die Lieferantin sofort die Eigentümerin dieser Waren und wird der Kunde diese Waren für die Lieferantin in seinem Besitz halten, bis alle Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 erfüllt sind.
6. Weiterverkauf ist nur im Rahmen des üblichen Betriebs erlaubt und nur unter der Bedingung, dass der Kunde oder sein Wiederverkäufer von seinem Abnehmer direkte Bezahlung erhält oder dass vereinbart wurde, dass das Eigentum erst auf seinen Abnehmer übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich erfüllt hat.
7. Wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 im Verzug ist, ist die Lieferantin berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Kunden zurückzuholen bzw. zurückholen zu lassen, ungeachtet wo sich dieses Eigentum befindet. Der Kunde ist verpflichtet, dabei jede erforderliche Mitwirkung zu leisten und erteilt der Lieferantin im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum befindet, und diese Sachen zurückzunehmen.

4. QUALITÄT UND PROBEN

Sofern bei der Auftragserteilung keine besonderen Anforderungen gestellt und diese Anforderungen nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden, liefert die Lieferantin ihre Waren in handelsüblicher Qualität, und zwar in Übereinstimmung mit dem niederländischen Warengesetz und den einschlägigen EU-Vorschriften. Gezeigte oder gelieferte Warenmuster dienen ausschließlich zu Referenzzwecken, ohne dass eine Verpflichtung besteht, Waren zu liefern, die mit diesen Mustern identisch sind.

5. TRANSPORT UND LIEFERUNG

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren auf der Straße gemäß den neuesten Incoterms (derzeit Incoterms 2020), die auf dem Frachtbrief angegeben sind. Die zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Incoterms auszulegen.
2. Die vom Frachtführer auf dem Frachtbrief oder Lieferschein erteilten Informationen über die gelieferten Waren gelten zwischen den Parteien als ausreichender Beweis, sofern der Frachtbrief oder Lieferschein vom Kunden deutlich lesbar unterzeichnet wurde.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Waren oder angebotenen Dienstleistungen sofort abzunehmen, sobald sie ihm geliefert oder angeboten werden. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert oder säumig bei der Erteilung von Informationen oder Anweisungen ist, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Waren auf Gefahr des Kunden gelagert. Im letzteren Fall gehen alle zusätzlichen Kosten, einschließlich der Lagerkosten und der gesetzlichen Zinsen, zulasten des Kunden. Die Lieferantin ist dann ferner berechtigt, die Waren zu verkaufen, nachdem sie den Kunden vorher schriftlich in Verzug gesetzt hat. In diesem Fall gehen alle Kosten und Verluste der Lieferantin zulasten des Kunden.
4. Die Angabe der (Liefer-)Frist, innerhalb derer die Lieferantin ihre Verpflichtungen zu erfüllen hat, erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, ist jedoch niemals eine Ausschlussfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn die Lieferantin nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen innerhalb der angegebenen Frist oder des angegebenen Zeitraums zu erfüllen, muss die Lieferantin schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei eine angemessene zweite Frist anzugeben ist.
5. Sofern der Kunde nicht bereits eine Inverzugsetzung im Sinne des vorstehenden Absatzes verschickt hat, kann die Lieferantin die vereinbarte Frist ohne jedwede Haftung stets um 20 Werktage verlängern. Die Lieferantin muss dies immer innerhalb von 10 Werktagen (oder früher) nach Ablauf der betreffenden Frist tun. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Lieferantin schriftlich in einem begründeten Schreiben darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der von der Lieferantin gesetzten (verlängerten) Frist nachteilige Folgen nach sich ziehen würde. Der Kunde ist dann berechtigt, die Bestellung bei Nichteinhaltung der (verlängerten) Frist zu stornieren. Artikel 2 Absatz 6 findet uneingeschränkt Anwendung.
6. Die Lieferantin ist berechtigt, Teillieferungen der zu liefernden Waren vorzunehmen, sofern diese innerhalb der vereinbarten Frist oder innerhalb der gemäß dem vorigen Absatz verlängerten Frist erfolgen. Die Lieferantin ist außerdem berechtigt – nach eigenem Ermessen – die Bestellung anzupassen und die Anzahl der Produkte auf der Grundlage des ihr zur Verfügung stehenden Lagerbestands nach unten anzupassen.
7. Die Frist wird auch verlängert, wenn eine vorübergehende Verhinderung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 vorliegt. Die Verlängerung erfolgt dann gemäß Artikel 10 Absatz 3.
8. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und/oder kein Incoterm zur Anwendung kommt, erfolgt der Transport der zu liefernden Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren den Lagerraum der Lieferantin verlassen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die Waren immer ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Falls erwünscht, muss der Kunde auf eigene Kosten eine Transportversicherung abschließen.

6. REKLAMATIONEN UND RÜCKSENDUNGEN

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung zu prüfen, um festzustellen, ob sie den Spezifikationen entspricht, die Bestandteil des Vertrages sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung, reklamieren. Reklamationen wegen versteckter Mängel müssen der Lieferantin spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls erlöschen alle Ansprüche des Kunden gegenüber der Lieferantin. 
2. Die begründete Reklamation muss der Lieferantin schriftlich übermittelt werden. Andernfalls kann sich der Kunde nicht mehr auf eine mangelhafte Lieferung berufen.
3. Wenn die Lieferantin beschließt, selbst eine Untersuchung der vom Kunden gemeldeten Mängel an den gelieferten Waren durchzuführen (oder durchführen zu lassen), ist der Kunde verpflichtet, alle erforderliche Mitwirkung zu leisten. Auf Verlangen der Lieferantin hat der Kunde ein Muster der beanstandeten Waren an die Lieferantin zurückzusenden. Wenn der Kunde eine Bestimmung in diesem Artikel nicht befolgt, verliert er alle Ansprüche gegenüber der Lieferantin.
4. Die Rücksendung von (nur) mangelhaften Waren kann nur nach Rücksprache mit der Lieferantin und mit deren Zustimmung erfolgen. Die mit der Rücksendung verbundenen Transportkosten gehen zulasten des Kunden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Rücksendung sind eine Kopie des Frachtbriefs, eine Kopie der Rechnung und – auf erstes Anfordern der Lieferantin – andere relevante Dokumente beizufügen.
5. Wenn der Kunde nachweist, dass die beanstandete Ware nicht vertragsgemäß ist, und sofern die Beanstandung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgt ist, nimmt die Lieferantin eine zusätzliche (Neu-)Lieferung vor oder erteilt sie eine Gutschrift bis zur Höhe des Bestellwerts. In allen anderen Fällen ist die Lieferantin zu nichts verpflichtet.
6. Nach Feststellung eines Mangels an einem Produkt ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten weitere Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.
7. Wenn die Lieferantin nach Ablauf der vorgenannten Frist bestimmte Anstrengungen unternehmen muss, gelten diese Anstrengungen als ein Geste der Kulanz der Lieferantin und führen sie nicht zu einer Haftung ihrerseits, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn sich eine Reklamation als unbegründet erweist und die Lieferantin zur Feststellung dieser Reklamation bestimmte Tätigkeiten ausgeführt oder Waren geliefert hat, ist die Lieferantin berechtigt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, wobei sie berechtigt ist, einen Mindestbetrag in Höhe von 250 € (mit jährlicher Indexierung) in Rechnung zu stellen.

7. PREISE UND BEZAHLUNG

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben. In den Fällen, in denen der Kunde der Lieferantin seine (für die Zollabfertigung zulässige) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitteilt, stellt die Lieferantin dem Kunden eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus.
2. Erhöht sich der Selbstkostenpreis oder der Kaufpreis der von der Lieferantin zu verkaufenden Waren nach Vertragsabschluss und vor der Lieferung der Waren aus Gründen, auf die die Lieferantin keinen Einfluss hat, wie z. B. – aber nicht ausschließlich – eine Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportpreise, Währungsschwankungen, Energiepreise und Verbrauchssteuern, ist die Lieferantin berechtigt, die Preise zu erhöhen.
3. Die Zahlungsweise und die Zahlungsbedingungen sind im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Im Allgemeinen muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
4. Ab dem Beginn des Verzugs schuldet der Kunde Vertragszinsen in Höhe des in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Handelszinssatzes.
5. Wenn die Lieferantin infolge des Verzugs gerichtliche oder außergerichtliche Inkassokosten aufwenden muss, ist sie berechtigt, dem Kunden sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen, wozu ausdrücklich auch die vollständigen Kosten für die Rechtsberatung gehören.
6. Die von dem Kunden geleisteten Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungen, auch wenn der Kunde mitteilt, dass sich die Zahlung auf einen anderen Posten oder eine andere Rechnung bezieht.

8. SICHERHEITEN

1. Im Falle eines begründeten Anlasses oder Verdachts, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllen wird, ist der Kunde auf erstes schriftliches Auffordern hin verpflichtet, unverzüglich alle Sicherheiten, die die Lieferantin für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden für angemessen und notwendig hält, in der von der Lieferantin gewünschten Form zu leisten oder zu ergänzen. Solange der Kunde einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, ist die Lieferantin berechtigt, alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden auszusetzen.
2. Kommt der Kunde der in Absatz 1 genannten Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, so werden alle vom Kunden geschuldeten Beträge sofort fällig.

9. BEENDIGUNG DES VERTRAGS

1. Wenn der Kunde eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, sowie im Falle der Insolvenz des Kunden, des Zahlungsaufschubs seinerseits, einer Anordnung der Betreuung (der juristischen Person) des Kunden, der Schließung oder Liquidation seines Unternehmens ist die Lieferantin berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die (weitere) Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag nach eigenem Ermessen auszusetzen, ohne dass eine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht und unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte. In diesen Fällen ist die Lieferantin auch berechtigt, die sofortige Zahlung der fälligen Beträge zu verlangen.
2. In allen Fällen, in denen der Kunde von Tatsachen und/oder Umständen erfährt, die ihn aus guten Gründen befürchten lassen, dass er seine Verpflichtungen gegenüber der Lieferantin nicht erfüllen (können) wird, ist er verpflichtet, die Lieferantin unverzüglich darüber zu informieren. Der Lieferantin stehen dann die gleichen in Absatz 1 beschriebenen Rechte zu.

10. HÖHERE GEWALT

1. Wenn die ordnungsgemäße Erfüllung (eines Teils) der Verpflichtungen der Lieferantin infolge eines oder mehrerer Umstände, die sich der Kontrolle der Lieferantin entziehen, einschließlich der im folgenden Absatz genannten Ereignisse, vorübergehend oder dauerhaft unmöglich ist, ist die Lieferantin berechtigt, den Vertrag aufgrund höherer Gewalt zu kündigen und/oder aufzulösen.
2. Unter höherer Gewalt ist in jedem Fall zu verstehen:
- Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Krankheiten, Pandemien, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder andere behördliche Maßnahmen, die die Lieferantin daran hindern, ihre Verpflichtungen zum vereinbarten Zeitpunkt und auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, Transportprobleme, Produktionsstörungen, Probleme bei den Zulieferern, ansteckende Tierkrankheit(en), Naturkatastrophen, Nuklearkatastrophen, Kriege und militärische Bedrohungen, ein allgemeiner Mangel an den erforderlichen Rohstoffen und anderen für die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtung erforderlichen Sachen oder Dienstleistungen;
- der Umstand, dass Dritte ein oder mehrere Rechte gegenüber dem Kunden wegen dessen Versäumnissen im Zusammenhang mit Verträgen zwischen diesen Dritten und dem Kunden über von der Lieferantin gelieferte oder zu liefernde Waren geltend machen (z. B. im Falle einer Pfändung); - der Umstand, dass eine Verpflichtung der Lieferantin aufgrund einer Handlung, Unterlassung oder Nichterfüllung einer Verpflichtung seitens des Kunden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder auf die vereinbarte Weise erfüllt werden kann. 
3. Während des Zeitraums der höheren Gewalt werden die Verpflichtungen der Lieferantin ausgesetzt, und der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Wird die Erfüllung der Verpflichtung für mehr als drei Monate ausgesetzt, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht. Auflösung ist nicht möglich, wenn es Private-Label-Produkte und On-Request-Produkte betrifft, da es sich hier um Produkte handelt, die nicht zum regulären Sortiment der Lieferantin gehören und/oder die speziell für den betreffenden Kunden eingekauft wurden.
4. Hat die Lieferantin im Falle höherer Gewalt infolge des Eintretens eines oder mehrerer in Absatz 2 genannten Ereignisse ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, die bereits gelieferten Waren bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und ist der Kunde verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handelte es sich um einen gesonderten Vertrag.
5. Wenn der Kunde nach Beendigung einer Situation höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels nicht an der Lieferung mitwirkt, nachdem die Lieferantin ihm dazu eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, ist die Lieferantin von ihrer Lieferpflicht befreit. Die Bestimmung in Artikel 5 Absatz 3 findet in diesem Fall nach wie vor Anwendung.

11. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

1. Die Haftung der Lieferantin ist, soweit sie durch ihre gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt ist, auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer auszahlt. Zahlt der Versicherer in einem bestimmten Fall nicht aus oder ist der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt, ist die Haftung auf den Nettorechnungswert der gelieferten Waren für den betreffenden Auftrag, höchstens jedoch auf 10.000 € begrenzt.
2. Die Lieferantin haftet nur für Schäden infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet die Lieferantin niemals für Folgeschäden.
3. Wenn die Art oder Zusammensetzung eines von der Lieferantin gelieferten Produkts nach der Lieferung durch Handlungen - oder innerhalb des Einflussbereichs - Dritter verändert wird und festgestellt wird, dass diese Veränderungen das Ausmaß des Schadens beeinflusst haben, ist jegliche Haftung der Lieferantin ausgeschlossen. Das Gleiche gilt im Falle von Schäden aufgrund höherer Gewalt im Sinne des vorhergehenden Artikels.
4. Die Lieferantin haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen oder Ratschlägen, die vor dem Abschluss des Vertrags erteilt wurden. Die Lieferantin haftet auch nicht für Schäden, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn der Kunde falsche, fehlerhafte oder unvollständige Informationen oder Materialien zur Verfügung stellt.
5. Der Kunde stellt die Lieferantin von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrags erleiden und die auf Handlungen oder Unterlassungen des Kunden zurückzuführen sind. 
6. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Haftung der Lieferantin aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften.

12. SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Der Kunde ist selbst für die Einhaltung etwaiger geltender nationaler Gesetze und Vorschriften verantwortlich, sofern die Waren vom Kunden außerhalb der Niederlande transportiert oder gehandelt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (Lebensmittel-)Sicherheitsanforderungen, Verpackungsvorschriften, obligatorische Angaben und deren Übersetzungen sowie geltende Import-/Exportbeschränkungen. Der Kunde stellt die Lieferantin von allen Ansprüchen und/oder Bußgeldern im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen frei.

13. RECALL

1.   Wenn die Lieferantin Hinweise dafür erhält oder erhalten hat, dass gehandelte Waren eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher darstellen, kann sie beschließen, die an den Kunden gelieferten Waren (teilweise) zurückzurufen (Recall). Der Kunde ist verpflichtet, an allen für den Recall erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.
2. Sobald die Lieferantin von der Notwendigkeit eines möglichen Recalls Kenntnis erlangt, wird sie den Kunden über Grund und Umfang des Recalls unterrichten und ihm entsprechende Informationen und/oder Unterlagen zur Verfügung stellen. Sollte sich ein Recall als notwendig erweisen, werden die Lieferantin und der Kunde einvernehmlich die Vorgehensweise festlegen, mit der die betreffenden Waren so effektiv und effizient wie möglich zurückgerufen werden, wobei die Anweisungen und Entscheidungen der Lieferantin maßgebend sind. 
3. Die Lieferantin bestimmt den Inhalt etwaiger Warnungen, Pressemitteilungen und/oder anderer öffentlicher Erklärungen im Zusammenhang mit dem Recall. Der Kunde darf in diesem Kontext ohne vorherige Zustimmung der Lieferantin keine Erklärungen oder Ankündigungen machen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, seine Geschäftsprozesse so zu organisieren, dass die Rückverfolgung und Rückholung der Waren schnellstmöglich erfolgen kann.
5. Der Kunde haftet selbst für Schäden im Zusammenhang mit der nicht (rechtzeitigen) Befolgung von Anweisungen der Lieferantin und/oder der Ausführung oder Unterlassung von Handlungen, die zu einer Erhöhung des Schadens geführt haben, und stellt die Lieferantin von diesen Schäden frei.

14. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE UND RUF DER MARKEN 

1. Die Lieferantin behält sich ausdrücklich alle geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Waren vor (darunter mindestens Markenrechte, Urheberrechte und Modellrechte).
2. Dem Kunden ist es untersagt, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferantin außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs Waren, die Gegenstand der geistigen Eigentumsrechte der Lieferantin oder ihrer Zulieferer sind, zu offenbaren und/oder zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten außerhalb der Organisation zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird ferner alle etwaigen Anweisungen der Lieferantin in Bezug auf die Nutzung geistiger Eigentumsrechte der Lieferantin oder ihrer Zulieferer befolgen.
3. Der Kunde wird die Lieferantin unverzüglich informieren, wenn Dritte Ansprüche auf geistige Eigentumsrechte geltend machen und/oder sobald der Kunde Kenntnis von einer (möglichen) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten der Lieferantin oder ihrer Zulieferer durch Dritte erhält. Die Parteien sichern sich in einem solchen Fall gegenseitig vollständige Mitarbeit zu.
4. Der Kunde wird die Verpackung der Waren nicht verändern und die auf der Verpackung angebrachten Warnhinweise oder Ratschläge in Bezug auf die Verwendung, Lagerung oder Entsorgung der Waren nicht auslöschen oder unleserlich machen.
5. Der Kunde wird die auf den Waren angebrachten Warenzeichen oder anderen Marken oder Nummern der Lieferantin oder ihrer Zulieferer nicht verändern, entfernen oder auf irgendeine Weise beschädigen.
6. Der Kunde wird sicherstellen, dass der Ruf und/oder der gute Namen der Lieferantin und ihre Markennamen, Warenzeichen oder andere Unterscheidungsmerkmale, die Eigentum der Lieferantin oder ihrer Zulieferer sind, nicht gefährdet oder in irgendeiner Weise geschädigt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Werbung für oder den Handel mit Waren, an denen die Zeichen der Lieferantin oder ihrer Zulieferer angebracht sind und die beschädigt, undicht, verschimmelt, korrodiert, verfärbt sind oder in anderer Weise nicht der normalen Handelsqualität entsprechen.

15. GEHEIMHALTUNG

Der Kunde ist verpflichtet, alles, was ihm im Rahmen der Ausführung des Vertrags / der Verträge bekannt wird, als vertrauliche Information zu behandeln, geheim zu halten und von Mitarbeitern und Dritten, die an der Ausführung des Vertrags / der Verträge beteiligt sind, dasselbe zu verlangen.

16. RECHTSWAHL- UND GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG
1. Im Falle einer Streitigkeit versuchen die Parteien zunächst, diese einvernehmlich zu lösen.
2. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und dem Kunden findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, und zwar unter Ausschluss des UN -Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)).
3. Alle Streitigkeiten und Konflikte zwischen der Lieferantin und dem Kunden unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts im Bezirk Noord-Holland, sofern sich die Lieferantin in ihrer Eigenschaft als Klägerin oder Antragstellerin nicht für die Zuständigkeit des Wohn- oder Geschäftssitzes des Kunden entscheidet.
4. Abweichend von den Bestimmungen im obigen Absatz können die Parteien einvernehmlich eine andere Art der Streitbeilegung wählen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON UNIDEX PER JANUAR 2025

1. GELTUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN

1. Die folgenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und Verträge, welche die Unidex BV und/oder die Unidex Retail BV (im Folgenden: die Lieferantin) dem Kunden (im Folgenden: der Kunde) unterbreitet bzw. mit dem Kunden abschließt.
2. Die Anwendbarkeit etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern diese von der Lieferantin nicht ausdrücklich akzeptiert wurden.
3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
4. Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Lieferantin einen oder mehrere Teile der Incoterms 2020 (oder eine neuere Version) für anwendbar erklären. Die Incoterms 2020 sind über http://www.iccwbo.org herunterzuladen.
5. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt eines Vertrags oder einer Auftragsbestätigung sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
6. Der Kunde, der einmal einen Vertrag mit der Lieferantin geschlossen hat, von dem die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Teil bildeten, erklärt sich damit einverstanden, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf etwaige nachfolgende Verträge Anwendung finden.
7. Die Lieferantin ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Die Lieferantin informiert die Vertragspartei schriftlich über die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, indem sie diese dem Kunden zusendet. Wenn der Kunde die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 7 Werktagen ablehnt, werden die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam, auch in Bezug auf bereits bestehende Verträge.
8. Sollte eine Bestimmung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus einem Vertrag zwischen den Parteien ungültig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. bleibt der übrige Vertrag weitmöglichst in Kraft und wird die betreffende Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien sofort durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

2. ANGEBOT UND ANNAHME

1. Alle Angebote und Offerten der Lieferantin sind unverbindlich, sofern nicht in Schriftform anders angegeben wurde. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Lieferantin schriftlich – einschließlich per E-Mail oder mittels anderer von der Lieferantin verwendeter digitaler Kommunikationsmittel – bestätigt wurden.
2. Aufträge sind gültig, wenn sie vom Kunden gegenüber der Lieferantin schriftlich – einschließlich per E-Mail oder mittels anderer von der Lieferantin akzeptierter Kommunikationsmittel – bestätigt wurden, oder wenn die Lieferantin mit der tatsächlichen Ausführung des Auftrags angefangen hat.
3. Bestellungen, die in Form einer E-Mail-Nachricht des Kunden an die Lieferantin abgegeben werden, sind erst dann gültig, wenn die Annahme der Bestellung dem Kunden schriftlich – einschließlich per E-Mail oder mittels anderer von der Lieferantin verwendeter digitaler Kommunikationsmittel – bestätigt wurde.
4. Die von der Lieferantin in Form von Drucksachen, Broschüren usw. zur Verfügung gestellten Informationen können ohne vorherige Ankündigung der Lieferantin geändert werden und sind nicht als verbindliches Angebot auszulegen.
5. Nach der Annahme ist eine Stornierung der Bestellung durch den Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Lieferantin möglich. Die Lieferantin ist berechtigt, für die mit der Stornierung verbundenen Kosten eine Entschädigung zu verlangen, wobei sie berechtigt ist, für eine inländische Bestellung einen Mindestbetrag von 250 € und für eine Bestellung von außerhalb der Niederlande einen Mindestbetrag von 500 € (mit jährlicher Indexierung) zu berechnen.
6. Die Stornierung von Private-Label-Produkten und On-Request-Produkten ist nicht möglich, da es sich um Produkte handelt, die nicht zum regulären Sortiment der Lieferantin gehören und/oder die speziell für den betreffenden Kunden eingekauft wurden.

3. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Waren bleiben das Eigentum der Lieferantin bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- die Zahlung oder andere Gegenleistungen, die der Kunde für die gelieferten oder zu liefernden Waren sowie für die aufgrund eines solchen Vertrags geleisteten oder zu leistenden Arbeiten schuldet.
- die Zahlung von Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde einen Vertrag/Verträge gegenüber der Lieferantin nicht ordnungsgemäß erfüllt.
2. Die Vertragspartei hat stets alles zu tun, was ihr vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die Eigentumsrechte der Lieferantin zu wahren.
3. Wenn Dritte die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen pfänden oder daran ein Recht bestellen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, die Lieferantin darüber umgehend zu informieren.
4. Der Kunde kann keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
5. Wenn der Kunde Waren im Sinne von Absatz 1 in andere Waren umsetzt, wird die Lieferantin sofort die Eigentümerin dieser Waren und wird der Kunde diese Waren für die Lieferantin in seinem Besitz halten, bis alle Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 erfüllt sind.
6. Weiterverkauf ist nur im Rahmen des üblichen Betriebs erlaubt und nur unter der Bedingung, dass der Kunde oder sein Wiederverkäufer von seinem Abnehmer direkte Bezahlung erhält oder dass vereinbart wurde, dass das Eigentum erst auf seinen Abnehmer übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich erfüllt hat.
7. Wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 im Verzug ist, ist die Lieferantin berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Kunden zurückzuholen bzw. zurückholen zu lassen, ungeachtet wo sich dieses Eigentum befindet. Der Kunde ist verpflichtet, dabei jede erforderliche Mitwirkung zu leisten und erteilt der Lieferantin im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum befindet, und diese Sachen zurückzunehmen.

4. QUALITÄT UND PROBEN

Sofern bei der Auftragserteilung keine besonderen Anforderungen gestellt und diese Anforderungen nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden, liefert die Lieferantin ihre Waren in handelsüblicher Qualität, und zwar in Übereinstimmung mit dem niederländischen Warengesetz und den einschlägigen EU-Vorschriften. Gezeigte oder gelieferte Warenmuster dienen ausschließlich zu Referenzzwecken, ohne dass eine Verpflichtung besteht, Waren zu liefern, die mit diesen Mustern identisch sind.

5. TRANSPORT UND LIEFERUNG

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren auf der Straße gemäß den neuesten Incoterms (derzeit Incoterms 2020), die auf dem Frachtbrief angegeben sind. Die zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Incoterms auszulegen.
2. Die vom Frachtführer auf dem Frachtbrief oder Lieferschein erteilten Informationen über die gelieferten Waren gelten zwischen den Parteien als ausreichender Beweis, sofern der Frachtbrief oder Lieferschein vom Kunden deutlich lesbar unterzeichnet wurde.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Waren oder angebotenen Dienstleistungen sofort abzunehmen, sobald sie ihm geliefert oder angeboten werden. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert oder säumig bei der Erteilung von Informationen oder Anweisungen ist, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Waren auf Gefahr des Kunden gelagert. Im letzteren Fall gehen alle zusätzlichen Kosten, einschließlich der Lagerkosten und der gesetzlichen Zinsen, zulasten des Kunden. Die Lieferantin ist dann ferner berechtigt, die Waren zu verkaufen, nachdem sie den Kunden vorher schriftlich in Verzug gesetzt hat. In diesem Fall gehen alle Kosten und Verluste der Lieferantin zulasten des Kunden.
4. Die Angabe der (Liefer-)Frist, innerhalb derer die Lieferantin ihre Verpflichtungen zu erfüllen hat, erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, ist jedoch niemals eine Ausschlussfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn die Lieferantin nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen innerhalb der angegebenen Frist oder des angegebenen Zeitraums zu erfüllen, muss die Lieferantin schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei eine angemessene zweite Frist anzugeben ist.
5. Sofern der Kunde nicht bereits eine Inverzugsetzung im Sinne des vorstehenden Absatzes verschickt hat, kann die Lieferantin die vereinbarte Frist ohne jedwede Haftung stets um 20 Werktage verlängern. Die Lieferantin muss dies immer innerhalb von 10 Werktagen (oder früher) nach Ablauf der betreffenden Frist tun. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Lieferantin schriftlich in einem begründeten Schreiben darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der von der Lieferantin gesetzten (verlängerten) Frist nachteilige Folgen nach sich ziehen würde. Der Kunde ist dann berechtigt, die Bestellung bei Nichteinhaltung der (verlängerten) Frist zu stornieren. Artikel 2 Absatz 6 findet uneingeschränkt Anwendung.
6. Die Lieferantin ist berechtigt, Teillieferungen der zu liefernden Waren vorzunehmen, sofern diese innerhalb der vereinbarten Frist oder innerhalb der gemäß dem vorigen Absatz verlängerten Frist erfolgen. Die Lieferantin ist außerdem berechtigt – nach eigenem Ermessen – die Bestellung anzupassen und die Anzahl der Produkte auf der Grundlage des ihr zur Verfügung stehenden Lagerbestands nach unten anzupassen.
7. Die Frist wird auch verlängert, wenn eine vorübergehende Verhinderung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 vorliegt. Die Verlängerung erfolgt dann gemäß Artikel 10 Absatz 3.
8. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und/oder kein Incoterm zur Anwendung kommt, erfolgt der Transport der zu liefernden Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren den Lagerraum der Lieferantin verlassen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die Waren immer ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Falls erwünscht, muss der Kunde auf eigene Kosten eine Transportversicherung abschließen.

6. REKLAMATIONEN UND RÜCKSENDUNGEN

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung zu prüfen, um festzustellen, ob sie den Spezifikationen entspricht, die Bestandteil des Vertrages sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung, reklamieren. Reklamationen wegen versteckter Mängel müssen der Lieferantin spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls erlöschen alle Ansprüche des Kunden gegenüber der Lieferantin. 
2. Die begründete Reklamation muss der Lieferantin schriftlich übermittelt werden. Andernfalls kann sich der Kunde nicht mehr auf eine mangelhafte Lieferung berufen.
3. Wenn die Lieferantin beschließt, selbst eine Untersuchung der vom Kunden gemeldeten Mängel an den gelieferten Waren durchzuführen (oder durchführen zu lassen), ist der Kunde verpflichtet, alle erforderliche Mitwirkung zu leisten. Auf Verlangen der Lieferantin hat der Kunde ein Muster der beanstandeten Waren an die Lieferantin zurückzusenden. Wenn der Kunde eine Bestimmung in diesem Artikel nicht befolgt, verliert er alle Ansprüche gegenüber der Lieferantin.
4. Die Rücksendung von (nur) mangelhaften Waren kann nur nach Rücksprache mit der Lieferantin und mit deren Zustimmung erfolgen. Die mit der Rücksendung verbundenen Transportkosten gehen zulasten des Kunden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Rücksendung sind eine Kopie des Frachtbriefs, eine Kopie der Rechnung und – auf erstes Anfordern der Lieferantin – andere relevante Dokumente beizufügen.
5. Wenn der Kunde nachweist, dass die beanstandete Ware nicht vertragsgemäß ist, und sofern die Beanstandung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgt ist, nimmt die Lieferantin eine zusätzliche (Neu-)Lieferung vor oder erteilt sie eine Gutschrift bis zur Höhe des Bestellwerts. In allen anderen Fällen ist die Lieferantin zu nichts verpflichtet.
6. Nach Feststellung eines Mangels an einem Produkt ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten weitere Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.
7. Wenn die Lieferantin nach Ablauf der vorgenannten Frist bestimmte Anstrengungen unternehmen muss, gelten diese Anstrengungen als ein Geste der Kulanz der Lieferantin und führen sie nicht zu einer Haftung ihrerseits, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn sich eine Reklamation als unbegründet erweist und die Lieferantin zur Feststellung dieser Reklamation bestimmte Tätigkeiten ausgeführt oder Waren geliefert hat, ist die Lieferantin berechtigt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, wobei sie berechtigt ist, einen Mindestbetrag in Höhe von 250 € (mit jährlicher Indexierung) in Rechnung zu stellen.

7. PREISE UND BEZAHLUNG

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben. In den Fällen, in denen der Kunde der Lieferantin seine (für die Zollabfertigung zulässige) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitteilt, stellt die Lieferantin dem Kunden eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus.
2. Erhöht sich der Selbstkostenpreis oder der Kaufpreis der von der Lieferantin zu verkaufenden Waren nach Vertragsabschluss und vor der Lieferung der Waren aus Gründen, auf die die Lieferantin keinen Einfluss hat, wie z. B. – aber nicht ausschließlich – eine Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportpreise, Währungsschwankungen, Energiepreise und Verbrauchssteuern, ist die Lieferantin berechtigt, die Preise zu erhöhen.
3. Die Zahlungsweise und die Zahlungsbedingungen sind im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Im Allgemeinen muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
4. Ab dem Beginn des Verzugs schuldet der Kunde Vertragszinsen in Höhe des in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Handelszinssatzes.
5. Wenn die Lieferantin infolge des Verzugs gerichtliche oder außergerichtliche Inkassokosten aufwenden muss, ist sie berechtigt, dem Kunden sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen, wozu ausdrücklich auch die vollständigen Kosten für die Rechtsberatung gehören.
6. Die von dem Kunden geleisteten Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungen, auch wenn der Kunde mitteilt, dass sich die Zahlung auf einen anderen Posten oder eine andere Rechnung bezieht.

8. SICHERHEITEN

1. Im Falle eines begründeten Anlasses oder Verdachts, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllen wird, ist der Kunde auf erstes schriftliches Auffordern hin verpflichtet, unverzüglich alle Sicherheiten, die die Lieferantin für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden für angemessen und notwendig hält, in der von der Lieferantin gewünschten Form zu leisten oder zu ergänzen. Solange der Kunde einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, ist die Lieferantin berechtigt, alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden auszusetzen.
2. Kommt der Kunde der in Absatz 1 genannten Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, so werden alle vom Kunden geschuldeten Beträge sofort fällig.

9. BEENDIGUNG DES VERTRAGS

1. Wenn der Kunde eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, sowie im Falle der Insolvenz des Kunden, des Zahlungsaufschubs seinerseits, einer Anordnung der Betreuung (der juristischen Person) des Kunden, der Schließung oder Liquidation seines Unternehmens ist die Lieferantin berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die (weitere) Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag nach eigenem Ermessen auszusetzen, ohne dass eine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht und unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte. In diesen Fällen ist die Lieferantin auch berechtigt, die sofortige Zahlung der fälligen Beträge zu verlangen.
2. In allen Fällen, in denen der Kunde von Tatsachen und/oder Umständen erfährt, die ihn aus guten Gründen befürchten lassen, dass er seine Verpflichtungen gegenüber der Lieferantin nicht erfüllen (können) wird, ist er verpflichtet, die Lieferantin unverzüglich darüber zu informieren. Der Lieferantin stehen dann die gleichen in Absatz 1 beschriebenen Rechte zu.

10. HÖHERE GEWALT

1. Wenn die ordnungsgemäße Erfüllung (eines Teils) der Verpflichtungen der Lieferantin infolge eines oder mehrerer Umstände, die sich der Kontrolle der Lieferantin entziehen, einschließlich der im folgenden Absatz genannten Ereignisse, vorübergehend oder dauerhaft unmöglich ist, ist die Lieferantin berechtigt, den Vertrag aufgrund höherer Gewalt zu kündigen und/oder aufzulösen.
2. Unter höherer Gewalt ist in jedem Fall zu verstehen:
- Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Krankheiten, Pandemien, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder andere behördliche Maßnahmen, die die Lieferantin daran hindern, ihre Verpflichtungen zum vereinbarten Zeitpunkt und auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, Transportprobleme, Produktionsstörungen, Probleme bei den Zulieferern, ansteckende Tierkrankheit(en), Naturkatastrophen, Nuklearkatastrophen, Kriege und militärische Bedrohungen, ein allgemeiner Mangel an den erforderlichen Rohstoffen und anderen für die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtung erforderlichen Sachen oder Dienstleistungen;
- der Umstand, dass Dritte ein oder mehrere Rechte gegenüber dem Kunden wegen dessen Versäumnissen im Zusammenhang mit Verträgen zwischen diesen Dritten und dem Kunden über von der Lieferantin gelieferte oder zu liefernde Waren geltend machen (z. B. im Falle einer Pfändung); - der Umstand, dass eine Verpflichtung der Lieferantin aufgrund einer Handlung, Unterlassung oder Nichterfüllung einer Verpflichtung seitens des Kunden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder auf die vereinbarte Weise erfüllt werden kann. 
3. Während des Zeitraums der höheren Gewalt werden die Verpflichtungen der Lieferantin ausgesetzt, und der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Wird die Erfüllung der Verpflichtung für mehr als drei Monate ausgesetzt, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht. Auflösung ist nicht möglich, wenn es Private-Label-Produkte und On-Request-Produkte betrifft, da es sich hier um Produkte handelt, die nicht zum regulären Sortiment der Lieferantin gehören und/oder die speziell für den betreffenden Kunden eingekauft wurden.
4. Hat die Lieferantin im Falle höherer Gewalt infolge des Eintretens eines oder mehrerer in Absatz 2 genannten Ereignisse ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, die bereits gelieferten Waren bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und ist der Kunde verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handelte es sich um einen gesonderten Vertrag.
5. Wenn der Kunde nach Beendigung einer Situation höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels nicht an der Lieferung mitwirkt, nachdem die Lieferantin ihm dazu eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, ist die Lieferantin von ihrer Lieferpflicht befreit. Die Bestimmung in Artikel 5 Absatz 3 findet in diesem Fall nach wie vor Anwendung.

11. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

1. Die Haftung der Lieferantin ist, soweit sie durch ihre gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt ist, auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer auszahlt. Zahlt der Versicherer in einem bestimmten Fall nicht aus oder ist der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt, ist die Haftung auf den Nettorechnungswert der gelieferten Waren für den betreffenden Auftrag, höchstens jedoch auf 10.000 € begrenzt.
2. Die Lieferantin haftet nur für Schäden infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet die Lieferantin niemals für Folgeschäden.
3. Wenn die Art oder Zusammensetzung eines von der Lieferantin gelieferten Produkts nach der Lieferung durch Handlungen - oder innerhalb des Einflussbereichs - Dritter verändert wird und festgestellt wird, dass diese Veränderungen das Ausmaß des Schadens beeinflusst haben, ist jegliche Haftung der Lieferantin ausgeschlossen. Das Gleiche gilt im Falle von Schäden aufgrund höherer Gewalt im Sinne des vorhergehenden Artikels.
4. Die Lieferantin haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen oder Ratschlägen, die vor dem Abschluss des Vertrags erteilt wurden. Die Lieferantin haftet auch nicht für Schäden, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn der Kunde falsche, fehlerhafte oder unvollständige Informationen oder Materialien zur Verfügung stellt.
5. Der Kunde stellt die Lieferantin von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrags erleiden und die auf Handlungen oder Unterlassungen des Kunden zurückzuführen sind. 
6. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Haftung der Lieferantin aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften.

12. SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Der Kunde ist selbst für die Einhaltung etwaiger geltender nationaler Gesetze und Vorschriften verantwortlich, sofern die Waren vom Kunden außerhalb der Niederlande transportiert oder gehandelt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (Lebensmittel-)Sicherheitsanforderungen, Verpackungsvorschriften, obligatorische Angaben und deren Übersetzungen sowie geltende Import-/Exportbeschränkungen. Der Kunde stellt die Lieferantin von allen Ansprüchen und/oder Bußgeldern im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen frei.

13. RECALL

1.   Wenn die Lieferantin Hinweise dafür erhält oder erhalten hat, dass gehandelte Waren eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher darstellen, kann sie beschließen, die an den Kunden gelieferten Waren (teilweise) zurückzurufen (Recall). Der Kunde ist verpflichtet, an allen für den Recall erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.
2. Sobald die Lieferantin von der Notwendigkeit eines möglichen Recalls Kenntnis erlangt, wird sie den Kunden über Grund und Umfang des Recalls unterrichten und ihm entsprechende Informationen und/oder Unterlagen zur Verfügung stellen. Sollte sich ein Recall als notwendig erweisen, werden die Lieferantin und der Kunde einvernehmlich die Vorgehensweise festlegen, mit der die betreffenden Waren so effektiv und effizient wie möglich zurückgerufen werden, wobei die Anweisungen und Entscheidungen der Lieferantin maßgebend sind. 
3. Die Lieferantin bestimmt den Inhalt etwaiger Warnungen, Pressemitteilungen und/oder anderer öffentlicher Erklärungen im Zusammenhang mit dem Recall. Der Kunde darf in diesem Kontext ohne vorherige Zustimmung der Lieferantin keine Erklärungen oder Ankündigungen machen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, seine Geschäftsprozesse so zu organisieren, dass die Rückverfolgung und Rückholung der Waren schnellstmöglich erfolgen kann.
5. Der Kunde haftet selbst für Schäden im Zusammenhang mit der nicht (rechtzeitigen) Befolgung von Anweisungen der Lieferantin und/oder der Ausführung oder Unterlassung von Handlungen, die zu einer Erhöhung des Schadens geführt haben, und stellt die Lieferantin von diesen Schäden frei.

14. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE UND RUF DER MARKEN 

1. Die Lieferantin behält sich ausdrücklich alle geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Waren vor (darunter mindestens Markenrechte, Urheberrechte und Modellrechte).
2. Dem Kunden ist es untersagt, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferantin außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs Waren, die Gegenstand der geistigen Eigentumsrechte der Lieferantin oder ihrer Zulieferer sind, zu offenbaren und/oder zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten außerhalb der Organisation zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird ferner alle etwaigen Anweisungen der Lieferantin in Bezug auf die Nutzung geistiger Eigentumsrechte der Lieferantin oder ihrer Zulieferer befolgen.
3. Der Kunde wird die Lieferantin unverzüglich informieren, wenn Dritte Ansprüche auf geistige Eigentumsrechte geltend machen und/oder sobald der Kunde Kenntnis von einer (möglichen) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten der Lieferantin oder ihrer Zulieferer durch Dritte erhält. Die Parteien sichern sich in einem solchen Fall gegenseitig vollständige Mitarbeit zu.
4. Der Kunde wird die Verpackung der Waren nicht verändern und die auf der Verpackung angebrachten Warnhinweise oder Ratschläge in Bezug auf die Verwendung, Lagerung oder Entsorgung der Waren nicht auslöschen oder unleserlich machen.
5. Der Kunde wird die auf den Waren angebrachten Warenzeichen oder anderen Marken oder Nummern der Lieferantin oder ihrer Zulieferer nicht verändern, entfernen oder auf irgendeine Weise beschädigen.
6. Der Kunde wird sicherstellen, dass der Ruf und/oder der gute Namen der Lieferantin und ihre Markennamen, Warenzeichen oder andere Unterscheidungsmerkmale, die Eigentum der Lieferantin oder ihrer Zulieferer sind, nicht gefährdet oder in irgendeiner Weise geschädigt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Werbung für oder den Handel mit Waren, an denen die Zeichen der Lieferantin oder ihrer Zulieferer angebracht sind und die beschädigt, undicht, verschimmelt, korrodiert, verfärbt sind oder in anderer Weise nicht der normalen Handelsqualität entsprechen.

15. GEHEIMHALTUNG

Der Kunde ist verpflichtet, alles, was ihm im Rahmen der Ausführung des Vertrags / der Verträge bekannt wird, als vertrauliche Information zu behandeln, geheim zu halten und von Mitarbeitern und Dritten, die an der Ausführung des Vertrags / der Verträge beteiligt sind, dasselbe zu verlangen.

16. RECHTSWAHL- UND GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG
1. Im Falle einer Streitigkeit versuchen die Parteien zunächst, diese einvernehmlich zu lösen.
2. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und dem Kunden findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, und zwar unter Ausschluss des UN -Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)).
3. Alle Streitigkeiten und Konflikte zwischen der Lieferantin und dem Kunden unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts im Bezirk Noord-Holland, sofern sich die Lieferantin in ihrer Eigenschaft als Klägerin oder Antragstellerin nicht für die Zuständigkeit des Wohn- oder Geschäftssitzes des Kunden entscheidet.
4. Abweichend von den Bestimmungen im obigen Absatz können die Parteien einvernehmlich eine andere Art der Streitbeilegung wählen.