ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN UND DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN VON UNIDEX BV. REG # 28052264, HANDELSKAMMER, LEIDEN, NIEDERLANDE, SEPTEMBER 2000

1. ANWENDBARKEIT DIESER BEDINGUNGEN

1. Die folgenden Bedingungen sind auf alle Angebote und Verträge anwendbar, die von Unidex BV (in Folgenden "Lieferant") der anderen Partei (im Folgenden "Käufer" oder "andere Partei") gemacht oder mit der anderen Partei abgeschlossen werden.

2. Die Anwendbarkeit jeglicher Bedingungen des Käufers ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur möglich, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

4. Zusätzlich zu diesen Bedingungen steht es dem Lieferanten frei, einen oder mehrere Abschnitte der Allgemeinen Bestimmungen für Getreide, Samen und Hülsenfrüchte ("Bepalingen GZP") des Getreideausschusses ("Het Comité van Graanhandelaren") für anwendbar zu erklären. Diese Allgemeinen Bestimmungen sind unter www.graan.com verfügbar.

5. Zusätzlich zu oben genannten Bedingungen steht es dem Lieferanten frei, einen oder mehrere Abschnitte der Incoterms 2010 für anwendbar zu erklären. Die Incoterms 2010 sind unter http://www.iccwbo.org/ verfügbar.

6. Im Fall, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrags zwischen den Parteien unwirksam ist oder ungültig wird, bleiben die restlichen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags so weit wie möglich in Kraft, und die betreffende Bestimmung ist umgehend in Abstimmung zwischen den beiden Parteien durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

2. ANGEBOT UND ANNAHME

1. Alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich anderweitig festgehalten. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden, auch per E-Mail oder in einer anderen vom Lieferanten verwendeten Form der digitalen Kommunikation.

2. Aufträge sind wirksam, sobald der Käufer sie dem Lieferanten gegenüber schriftlich bestätigt hat, auch per E-Mail oder in einer anderen vom Lieferanten akzeptierten Form der digitalen Kommunikation, oder wenn der Lieferant begonnen hat, den Auftrag auszuführen.

3. In Form einer E-Mail-Mitteilung des Käufers an den Lieferanten erteilte Aufträge sind nur wirksam, wenn die Annahme des Auftrags dem Käufer gegenüber schriftlich bestätigt wurde, auch per E-Mail oder in einer anderen von den Parteien verwendeten Form der digitalen Kommunikation.

4. Vom Lieferanten in Form von gedruckten Materialien, Broschüren usw. bereitgestellte Informationen können vom Lieferanten ohne Vorankündigung geändert werden und sind nicht als verbindliches Angebot aufzufassen.

5. Nach der Annahme eines Auftrags ist eine Stornierung vonseiten des Käufers nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten möglich. Der Lieferant ist berechtigt, etwaige Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Stornierung entstanden sind, in Rechnung zu stellen.

3. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der folgenden Bedingungen Eigentum des Lieferanten:
– Leistung der Zahlung oder sonstigen Vergütung, die der Käufer für jegliche im Rahmen des Vertrags gelieferte oder zu liefernde Waren sowie für gemäß dem Vertrag ausgeführte oder auszuführende Handlungen schuldet;
– Zahlung von Kosten, die auf ein Versäumnis des Käufers zurückzuführen sind, die Bedingungen eines solchen Vertrags bzw. solcher Verträge einzuhalten.

2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht.

3. Sofern der Käufer Waren gemäß Absatz 1 in andere Waren umbildet, wird der Lieferant der direkte Eigentümer solcher Waren, und der Käufer bewahrt solche Waren bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen gemäß Absatz 1 für den Lieferanten auf.

4. Ein Wiederverkauf ist nur im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit und nur vorbehaltlich der Bedingung gestattet, dass der Käufer oder sein Wiederverkäufer von dessen Kunden direkt bezahlt wird oder sich vorbehält, dass das Eigentum erst dann an den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen voll erfüllt hat.

5. Wenn der Käufer hinsichtlich seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 in Verzug gerät, ist der Lieferant berechtigt, jegliche seiner Eigentumswerte auf Kosten des Käufers zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen), unabhängig davon, wo sich solche Eigentumswerte befinden. Der Käufer ist verpflichtet, hierbei alle erforderliche Unterstützung zu leisten.

4. QUALITÄT UND PROBEN

1. Sofern nicht zum Zeitpunkt der Auftragserteilung besondere Anforderungen gestellt und ausdrücklich schriftlich angenommen wurden, liefert der Lieferant die handelsübliche Qualität gemäß den HACCP-Bedingungen (Hazard Analysis and Critical Control Point) wie in den Qualitätsdokumenten beschrieben (siehe http://www.fda.gov/). Alle gezeigten oder bereitgestellten Proben von Getreiden, Samen und Hülsenfrüchten dienen lediglich als Referenz, ohne dass eine Verpflichtung besteht, mit diesen identische Waren zu liefern.

5. TRANSPORT UND LIEFERUNG

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Waren FCA (frei Frachtführer) oder CIP (frachtfrei versichert) per Straßentransport bzw. für den Seetransport FOB (frei an Bord) oder CIF (Kosten, Versicherung und Fracht) geliefert (alle Bestimmungen gemäß den Incoterms 2010). Die zwischen den Parteien vereinbarten Lieferbedingungen sind so weit wie möglich gemäß den Incoterms 2010 auszulegen.

2. Die im Frachtbrief oder Lieferschein des Frachtführers enthaltenen Angaben zu den gelieferten Waren stellen im Verhältnis zwischen den Parteien ausreichenden Nachweis dar, sofern der Frachtbrief oder Lieferschein vom Käufer deutlich lesbar unterschrieben wurde.

3. Die andere Partei ist verpflichtet, die gekauften Waren oder angebotenen Dienstleistungen sofort anzunehmen, sobald sie ihr geliefert bzw. angeboten werden. Wenn der Käufer die Annahme gelieferter Waren oder die Mitteilung der für eine Lieferung benötigten Angaben oder Anweisungen verweigert, sind die Waren auf Gefahr des Käufers zu lagern. In diesem Fall sind alle zusätzlichen Kosten, einschließlich Lagerkosten und gesetzliche Zinsen, vom Käufer zahlbar. In diesem Fall ist der Lieferant unbeschadet der obigen Bestimmung berechtigt, die Waren zu verkaufen, sofern er den Käufer vorher schriftlich abgemahnt hat. In diesem Fall sind alle dem Lieferanten entstandenen Kosten und Verluste vom Käufer zahlbar.

4. Eine Angabe der Lieferzeit oder eines Zeitraums, innerhalb dessen der Lieferant seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ist dem besten Wissen des Lieferanten gemäß zu machen, ist aber nie als letzte Frist ("fatale termijn") zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Wenn der Lieferant nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen innerhalb des angegebenen Zeitraums oder bis zum angegebenen Termin zu erfüllen, muss beim Lieferanten eine schriftliche Mahnung eingehen, in der in gegenseitiger Absprache eine angemessene Nachfrist gesetzt wird.

5. Sofern der Käufer nicht bereits eine Mahnung gemäß dem obigen Absatz geschickt hat, ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Frist um höchstens 20 Werktage zu verlängern, ohne dass ihm dadurch eine Haftung entsteht. Er muss dies innerhalb von 10 Werktagen nach dem Ablauf der Frist tun, und eine solche Verlängerung ist nur einmalig möglich. Die andere Partei ist jedoch berechtigt, den Lieferanten mit schriftlicher Begründung zu benachrichtigen, dass eine Nichteinhaltung der vom Lieferanten gesetzten Frist zu nachteiligen Ergebnissen führen würde. Wenn der Lieferant diese Benachrichtigung nicht oder nicht ausreichend anficht, ist er verpflichtet, innerhalb einer von der anderen Partei gesetzten Frist zu liefern.

6. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen der zu liefernden Waren vorzunehmen, sofern dies innerhalb der vereinbarten Frist oder der gemäß dem obigen Absatz verlängerten Frist geschieht.

7. Die Frist wird auch verlängert, wenn eine vorübergehende Behinderung wie in Abschnitt 10, Absatz 2, beschrieben gemäß Abschnitt 10, Absatz 3, vorliegt.

8. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, geht der Transport der zu liefernden Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren das Lager des Lieferanten verlassen, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren liegt die Gefahr stets ausschließlich beim Käufer. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen und Kosten der anderen Partei abgeschlossen.

6. RÜGEN UND RÜCKSENDUNGEN

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei ihrer Lieferung zu untersuchen um zu bestätigen, dass sie den Spezifikationen entsprechen, die Teil des Vertrags bilden. Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung, einen Rüge anzeigen. Die begründete Rüge ist dem Lieferanten schriftlich zu senden. Andernfalls kann der Käufer keine Ansprüche mehr wegen fehlerhafter Lieferung erheben.

2. Entscheidet sich der Lieferant, etwaige vom Käufer gemeldete Mängel an den gelieferten Waren selbst zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ist der Käufer verpflichtet, alle erforderliche Unterstützung zu leisten. Auf Anforderung des Lieferanten ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferanten eine Probe der Waren zurückzusenden, die Gegenstand der Rüge bilden. Wenn der Käufer es versäumt, eine der Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, verwirkt er jegliche Ansprüche gegenüber dem Lieferanten.

3. Rücksendungen dürfen nur in Absprache mit dem Lieferanten und mit dessen Zustimmung erfolgen. Die Transportkosten für Rücksendungen gehen auf Kosten des Käufers, sofern nicht anderweitig vereinbart. Der Frachtbrief, die Rechnung und die Unterlagen über die Überwachung der Lagerung sind der Rücksendung in Kopie beizulegen.

4. Sofern der Käufer nachweist, dass die Waren, die Gegenstand der Rüge bilden, nicht den Vertragsbedingungen entsprachen, und sofern die Rüge gemäß den obigen Absätzen angezeigt wurde, ist der Lieferant verpflichtet, eine zusätzliche (erneute) Lieferung zu leisten oder für einen Betrag eine Gutschrift zu erstellen, der nicht höher ist als der Betrag des Auftrags. In allen anderen Fällen entstehen dem Lieferanten keinerlei Verpflichtungen.

5. Wenn der Lieferant nach dem Ablauf der oben genannten Frist bestimmte Bemühungen unternimmt, sind diese als Ausdruck des guten Willens des Lieferanten zu verstehen, der keinerlei Haftung seinerseits begründet, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart. Wenn sich eine Rüge als unbegründet erweist und der Lieferant bestimmte Maßnahmen ausgeführt oder bestimmte Waren geliefert hat, um diese Tatsache nachzuweisen, ist der Lieferant berechtigt, hierfür entstehende Kosten der anderen Partei gemäß der üblichen Preisregelung des Lieferanten in Rechnung zu stellen.

7. PREISE UND BEZAHLUNG

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben, sofern nicht anderweitig angegeben. Wenn es der Käufer versäumt, dem Lieferanten seine (für die Zollabfertigung akzeptable) Mehrwertsteuernummer mitzuteilen, sendet der Lieferant den Käufer eine Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer.

2. Die Zahlungsweise und die Zahlungsbedingungen sind im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Zahlung hat im Allgemeinen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Euro zu erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Käufer im Verzug, ohne dass eine Mahnung geschickt werden muss.

3. Ab Beginn der Verzugsfrist schuldet der Käufer Vertragszinsen in Höhe des gesetzlichen Handelszinssatzes ("wettelijke handelsrente") der Niederlande.

4. Wenn dem Lieferanten aufgrund des Verzugs Rechts- oder außergerichtliche Inkassokosten entstehen, ist der Lieferant berechtigt, diese Kosten dem Käufer in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.

5. Vom Käufer getätigte Zahlungen dienen stets zunächst zur Deckung jeglicher fälliger Zinsen und Kosten und erst zweitrangig zur Begleichung der am längsten ausstehenden zahlbaren Rechnungen, selbst wenn der Käufer eine Zahlung als für eine spätere Rechnung ausweist.

8. SICHERHEIT

1. Besteht angemessener Grund oder Verdacht zur Annahme, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht strikt einhalten wird, ist der Käufer verpflichtet, auf erste schriftliche Aufforderung sofort jegliche Sicherheiten in der vom Lieferanten geforderten Form zu leisten oder ergänzen, die im Ermessen des Lieferanten angemessen und erforderlich sind, um die Verpflichtungen des Käufers zu erfüllen. Solange es der Käufer versäumt, einer solchen Aufforderung nachzukommen, ist der Lieferant berechtigt, alle seine Verpflichtungen dem Käufer gegenüber zu suspendieren.

2. Wenn es der Käufer versäumt, einer Aufforderung gemäß Absatz 1 oben innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nachzukommen, sind alle vom Käufer geschuldeten Verpflichtungen sofort fällig.

9. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS

1. Wenn es der Käufer versäumt, einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen oder pünktlich nachzukommen, oder wenn der Käufer insolvent wird, seine Zahlung aussetzt, (seine Rechtsperson) unter Treuhand gestellt wird, sein Unternehmen geschlossen oder liquidiert wird, ist der Lieferant berechtigt, im eigenen Ermessen voll oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die (zukünftige) Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem Vertrag auszusetzen, ohne dass ihm eine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz entsteht und ohne dass seine Ansprüche nach dem Gesetz oder Gewohnheitsrecht beeinträchtigt würden. In diesen Fällen ist der Lieferant auch berechtigt, die sofortige Zahlung aller fälligen Beträge einzufordern.

10. HÖHERE GEWALT

1. Wenn der Lieferant aufgrund von einem oder mehreren Umständen außerhalb seiner Kontrolle, einschließlich der im folgenden Absatz beschriebenen Ereignisse, vorübergehend oder dauerhaft an der angemessenen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag aufgrund von höherer Gewalt zurückzutreten.

2. Höhere Gewalt beinhaltet jedenfalls die folgenden Ereignisse:
– Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrungen, Krankheit, Einfuhr-, Ausfuhr oder Transitverbote oder sonstige staatliche Maßnahmen, die den Lieferanten an der Erfüllung seiner Verpflichtungen zum vereinbarten Zeitpunkt und in der vereinbarten Art und Weise hindern, Transportprobleme, Produktionsausfälle, ansteckende Tierkrankheit(en), Naturkatastrophen, Nuklearunfälle, Kriege und militärische Bedrohungen, allgemeine Knappheit der benötigten Rohstoffe und anderer für die Erfüllung der vereinbarten Leistung benötigter Waren oder Dienstleistungen;
– Ausübung eines oder mehrerer Rechte Dritter gegen den Käufer im Zusammenhang mit einem Versäumnis des Käufers hinsichtlich Verträgen, die zwischen dem betreffenden Dritten und dem Käufer über die vom Lieferanten gelieferte Waren abgeschlossen wurden;
– die Tatsache, dass eine Verpflichtung dem Lieferanten gegenüber, die im Zusammenhang mit einer vom Käufer selbst zu erfüllenden Verpflichtung wichtig ist, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in der vereinbarten Art und Weise erfüllt wird.

3. Während des Zeitraums, in dem höhere Gewalt vorliegt, bleiben die Verpflichtungen des Käufers ausgesetzt, und der Käufer ist nicht zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Bleibt die Erfüllung der Verpflichtung länger als einen Monat ausgesetzt, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung entsteht.

4. Wenn der Lieferant im Fall von höherer Gewalt nach dem Eintreten eines oder mehrerer der in Absatz 2 oben aufgeführten Ereignisse seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ist er berechtigt, die gelieferten bzw. separat zu liefernden Waren in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, die entsprechende Rechnung zu honorieren, als beträfe sie einen separaten Vertrag. Wenn der Käufer bei der Lieferung nicht kooperiert, nachdem ihm der Lieferant hierfür eine Frist (von 14 Tagen) gewährt hat, ist der Lieferant von seiner Lieferverpflichtung befreit.

11. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

1. Die Haftung des Lieferanten ist, soweit sie von dessen Haftpflichtversicherung gedeckt ist, auf den vom Versicherer bezahlten Betrag begrenzt. Wenn der Versicherer die Zahlung verweigert oder der Verlust oder Schaden nicht von der Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung jedenfalls auf den Netto-Rechnungsbetrag der gelieferten Waren bis zum Höchstwert von 10.000.-- € begrenzt.

2. Der Lieferant ist nur für Schäden haftbar, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Der Lieferant ist außerdem in keinem Fall für Folgeschäden haftbar.

3. Wenn die Art oder die Zusammensetzung eines vom Lieferanten gelieferten Produkts nach der Lieferung durch Handlungen Dritter verändert wird und sich solche Veränderungen nachweislich auf den Umfang des Schadens ausgewirkt haben, ist jegliche Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Dies gilt auch im Fall eines Schadens aufgrund von Frost oder anderen schädlichen Witterungseinflüssen.

4. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Haftung des Lieferanten aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

12. REPUTATION DER MARKE

1. Der Käufer ist nicht befugt, jegliche Verpackungen der Waren zu verändern oder jegliche auf solchen Verpackungen erscheinende Warnungen oder Informationen zur Verwendung, Lagerung oder Entsorgung der Waren zu löschen oder verdecken.

2. Der Käufer ist nicht befugt, jegliche der Handelszeichen oder anderen Marken oder Nummern zu verändern, zu entfernen oder in jeglicher Form zu manipulieren, die der Lieferant an oder auf die Waren angebracht hat.

3. Der Käufer hat sicherzustellen, dass er die Reputation und/oder den guten Namen des Lieferanten, seiner Markennamen, Handelszeichen oder sonstigen Unterscheidungszeichen im Besitz des Lieferanten nicht gefährdet, schädigt oder beeinträchtigt, insbesondere durch die Bewerbung von oder den Handel mit beschädigten, leckenden, schimmeligen, korrodierten oder verfärbten Waren, die jegliche der Zeichen des Lieferanten tragen.

12. RECHTSWAHL UND GERICHTSBARKEIT

1. Alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Sämtliche Streitigkeiten oder Konflikte zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen (im freien Ermessen) der alleinigen Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts des Bezirks Noord-Holland und/oder den zuständigen Behörden des Getreideausschusses ("Het Comité van Graanhandelaren") in Rotterdam, sofern nicht der Lieferant in seiner Eigenschaft als Kläger oder Antragsteller (in seinem Ermessen) die Gerichtsbarkeit an Ort der Niederlassung oder des Geschäftssitzes des Käufers wählt.

2. Die Parteien können entgegen der Bestimmung des obigen Absatzes gemeinsam eine andere Art der Beilegung von Streitigkeiten vereinbaren.